Datenschutz

Art und Zweck der verarbeiteten Daten

Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status(Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordung oder Sicherung der Qualtität  der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art. 9 Abs. 3 DSGVO.

Weitergabe der Daten

Die Daten werden nur an Dritte übermittelt , wenn die Patientin eigewilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in den folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:

Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Bahndlung beteiligten Personen (z. B. Ärzt/innen)der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin hiermit einverstanden ist  oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Patientin nicht mehr ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.

Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme nmittelbar oder entsprechend §301a Abs 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle.

Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Patientin, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder mit  seperat zu erklärender Einwilligung der Patientin über eine externe Abrechnungsstelle.

Sofern Probeentnahmen (z. B. Blut) vorgenommen werden, führt die Hebamme die Untersuchung der Proben nicht selbst durch, sondern beauftragt damit im Namen der Patientin einen Laborarzt bzw. ein medizinisches Labor.

Dauer der Speicherung 

Ihre Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung einstehen gesetztliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14 b UStG). Danach müssen entsprechnende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfirst beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.

Nach § 630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmaßig auch aus der gültigen Hebammenberufsorfnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, und Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung 

Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen besteht auf Ihrer Seite din Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschrängung der Verarbeitung Iherer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus haben Sie ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).

Beschwerderecht und Aufsichtsbehörde

Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Bescherde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehöre zu erheben. In diesem Falle ist dies die zuständige Aufsichtsbehörde:

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 27 (Schloss) 91522 Ansbach

Telefon: 0981/531300

E-ami: poststelle@lda.bayern.de

Webseite: https://www.Lda.bayern.de